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   OLG Hamm, 30.10.1981 - 5 UF 195/81   

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OLG Hamm, 30.10.1981 - 5 UF 195/81 (https://dejure.org/1981,19708)
OLG Hamm, Entscheidung vom 30.10.1981 - 5 UF 195/81 (https://dejure.org/1981,19708)
OLG Hamm, Entscheidung vom 30. Oktober 1981 - 5 UF 195/81 (https://dejure.org/1981,19708)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unterhaltsbemessung nach den ehelichen Lebensverhältnissen im Zeitpunkt der Scheidung ; Rangverhältnisses bei Unterhaltsansprüchen

  • familienrecht-deutschland.de PDF

    BGB §§ 1573, 1578, 1582
    Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Unterhaltsbemessung nach den ehelichen Lebensverhältnissen im Zeitpunkt der Scheidung; Differenzunterhalt; Rangfolge der Unterhaltsberechtigten bei Zweitehe.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 1982, 70
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 01.06.1983 - IVb ZR 389/81

    Begriff der Ehe von langer Dauer; Berücksichtigung der Ehedauer bis zur

    Auszug aus OLG Hamm, 30.10.1981 - 5 UF 195/81
    Hinweis Auf die Berufung des Beklagten hat der Bundesgerichtshof die obenstehende Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm mit Urteil vom 1. Juni 1983 (FamRZ 1983, 886 = EzFamR BGB § 1578 Nr. 7 = BGHF 3, 1111) aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen, soweit über die amtsgerichtliche Verurteilung hinaus zum Nachteil des Beklagten entschieden worden ist.
  • BGH, 01.06.1983 - IVb ZR 389/81

    Begriff der Ehe von langer Dauer; Berücksichtigung der Ehedauer bis zur

    25 Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht mit seiner in FamRZ 1982, 70 veröffentlichten Entscheidung das Urteil des Amtsgerichts abgeändert und den Beklagten unter Abweisung der Klage im übrigen verurteilt, an die Klägerin eine monatliche Unterhaltsrente von 95 DM für die Zeit von März bis Dezember 1980 und von 99 DM ab Januar 1981 zu zahlen.
  • OLG Köln, 09.02.1982 - 4 UF 214/81

    Abänderung eines Prozessvergleichs

    auch Hampel, FamRZ 1981, 851; v.Hornhardt, NJW 1982, 17 und OLG Hamm FamRZ 1982, 70).

    Gegen eine Anrechnung auf die bisherige Quote spricht schließlich auch entscheidend, daß der bisherige Lebensstandard wegen des Mehraufwandes nach der Trennung nur aufrechterhalten werden kann, wenn jedem Partner 60 - 65% des bisherigen Gesamteinkommens zur Verfügung stehen (vgl. dazu eingehend Hampel a.a.O. und OLG Hamm, FamRZ 1982, 70 (71).

  • OLG Koblenz, 10.01.1983 - 13 UF 834/82

    Maßgeblicher Zeitpunkt zur Bestimmung der ehelichen Lebensverhältnisse;

    Zwar hat das Oberlandesgericht Hamm in einem Urteil vom 30. Oktober 1981 (FamRZ 1982, 70, 72) eine Ehedauer von 14 Jahren (bis zu der Scheidung) ohne nähere Begründung als lang im Sinne der genannten Vorschrift angesehen; jedoch gelangt der Senat bei der vorliegenden konkreten Fallgestaltung zu einem anderen Ergebnis, obwohl die Ehe der Parteien - bis zu der Zustellung des Scheidungsantrages (vgl. BGH FamRZ 1981, 140 = BGHF 2, 358, und FamRZ 1981, 944 = BGHF 2, 695 hinsichtlich einer Ehe von kurzer Dauer iSd § 1579 Abs. 1 Nr. 1 BGB) am 17. Juli 1980 - ab 12. Mai 1966 über 14 Jahre gedauert hat.
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